Honorare und Berechnung


Bei  der  Erstellung  von   Schadensgutachten richtet sich  das Grundhonorar nach der Schadenshöhe, zuzüglich Fahrtkosten und sonstiger Nebenkosten  (wie z.B. Bilder,  Schreibpauschale, EDV-, Telekommunikations- und Versandkosten). 

 

Bei öffentlichen und gerichtlichen Aufträgen erfolgt die Honorarabrechnung nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) sonst nach Honorarvereinbarung zzgl. Fahrt- und Nebenkosten. Fahrzeiten sind Arbeitszeiten und sind als solche zu vergüten.


Das Gutachten wird nach vereinbarten Stundenverrechnungssätzen abgerechnet. Vereinbarte Honorare sind grundsätzlich zu ¾ im Voraus zu entrichten, der Rest nach Fertigstellung bzw. nach Abnahme (Abnahme gilt nur bei Sachverständigengutachten nach Werkvertragsrecht, § 631 BGB, als Sachverständige eine Tätigkeit aufnehmen). Die Abgabe des zu erstattenden Gutachtens kann per Nachname erfolgen.


Wird ein erstattetes Privatgutachten/Parteigutachten in einem gerichtlichen Verfahren als Beweismittel herangezogen und der Sachverständige als sachverständiger Zeuge geladen, so hat der Auftraggeber des Privatgutachtens/Parteigutachtens die Differenz zwischen Zeu-gengeld und dem üblichen Honorar des Sachverständigen auszugleichen. Fahrkosten und Kosten für Übernachtung und Nebenkosten sind ebenso zu behandeln.


Beratungen und Beratungsleistungen werden als Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB vereinbart und abgerechnet.


Alle Leistungen, Tätigkeiten und Fahrten sind dem Sachverständigen durch den Auftraggeber zu vergüten. Grundlage eines Auftrages sind in jedem Fall die allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Sachverständigen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftrag-gebers sind in keinem Fall Grundlage für die Beauftragung des Sachverständigen und werden nicht Bestandteil des Vertrages bzw. Auftrages.